Im Jahr 2009 tritt eine Vielzahl von Änderungen und Neuregelungen in Kraft. Besonderer Schwerpunkt bleibt der umstrittene Gesundheitsfonds.
- Pendlerpauschale
- Vererbung
- Kindergeld
- Dienstleistungskosten im Haushalt
- Private Handwerkerrechnungen
- Abgeltungssteuer
- Zinseinkünfte Festgeld
- Dachfonds
- Bausparverträge
- Wohn-Riester (2008)
- Änderung Zugewinnausgleich
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung
- Krankenversicherung
- Änderungen für freiwillig versicherte Selbstständige
- Änderungen in der Privaten Krankenkasse - Basistarif und Altersrückstellung
- Rentenbesteuerung
- Für Autofahrer - Neuer Bußgeldkatalog
Kapitelübersicht
Pendlerpauschale
Am 9. Dezember hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Abschaffung der Pendlerpauschale bis zum gefahrenen zwanzigsten Kilometer, nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Rückwirkend ab dem 01.Januar 2007 kann die Entfernungspauschale wieder ab dem ersten gefahrenen Kilometer mit 30 Cent je Kilometer geltend gemacht werden.
Vererbung
Bei der Vererbung von selbstgenutzten Wohneigentum an Ehegatten/eingetragener Lebenspartner, fällt keine Erbschaftssteuer an - wenn das Wohneigentum 10 Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird.
Wenn es sich bei den Erben um die Kinder oder Enkelkinder handelt, fällt keine Erbschaftssteuer an - wenn die Fläche der Immobilie unter 200 qm ist und die Immobilie 10 Jahre lang selbstgenutzt wird. Es gelten folgende Freibeträge:
- Ehegatten: 500.000 Euro
- Kinder: 400.000 Euro
- Enkelkinder: 200.000 Euro
Bausparverträge
Die Wohnungsbauprämie wird seit 01. Januar 2009 nur noch ausgezahlt, wenn das Bausparguthaben für den Bau, Kauf, Modernisierung oder Umbau einer Wohnimmobilie genutzt wird. Wenn das Geld für andere Zwecke genutzt werden soll, muss die erhaltene Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden. Eine Ausnahme bilden Personen bis zum 25 Lebensjahr; diese dürfen auch 2009 ihr Bausparguthaben nach der Bindungsfrist frei verwenden.
Wohn-Riester (2008)
Seit dem 01.07.2008 kann gefördertes Altersvorsorgekapital besser für die selbstgenutzte Wohnimmobilie genutzt werden.
Das Wohn Riester`n umfasst folgende Bereiche:
- Erwerb oder Bau einer eigengenutzten Wohnimmobilie: einer Wohnung in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung, einer Genossenschaftswohnung oder eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts
- Tilgung eines zertifizierten Darlehens zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie, Darlehen muss nach dem 31.12.2007 zustande gekommen sein
- der Erwerb von Genossenschaftsanteilen
- Nutzung zu Entschuldung der selbstgenutzten Wohnimmobilie
- wurde die Wohnimmobilie bereits vor dem 31.12.2007 erworben, kann zu Beginn der Auszahlungsphase (z.B. bei Eintritt in das Rentenalter) das gesamte riestergeförderte Bausparkapital (Altersvorsorgekapital) für die Entschuldung des selbst genutzten Einfamilienhauses bzw. der Eigentumswohnung verwendet werden
Anspruch auf das Wohn-Riester`n haben:
- Pflichtversicherte in der Rentenversicherung
- Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
- Beamte
- Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug
- Kindererziehende während der rentenrechtlich berücksichtigten Zeiten
- Ehepartner, wenn der Partner nicht förderberechtigt ist
- Rentner wegen voller Erwerbsminderung - vor Rente Pflichtmitglied gesetzlicher Rentenversicherung
- Rentenempfänger wegen Dienstunfähigkeit - vor Rente Pflichtmitglied gesetzlicher Rentenversicherung
Die Förderung entspricht den klassischen Riester - Altersvorsorgeprodukten.
Begünstigt werden auch Altersvorsorgebeträge, die sich aus einer Sparphase und einer Dahrlehensphase zusammensetzen. Das sind in der Regel Bausparverträge.
- Es gibt ein gesondertes Wohnförderkonto. Die dort eingezahlten Beträge werden jedes Jahr um zwei Prozent erhöht.
- Das Wohn-Riester´n wird im Alter besteuert. Man hat die Möglichkeit, entweder die nachgelagerte Besteuerung über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren zu wählen oder einmalig 70 Prozent des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals zu Beginn der Rentenphase versteuern zu lassen.
- Allerdings kann der Stand des Wohnförderkontos jederzeit reduziert werden, indem ein entsprechender Betrag in einen klassischen Riester-Sparvertrag eingezahlt wird.
- Wenn die Immobilie weiterverkauft wird, muss das steuerlich geförderte Kapital (Wohnförderkonto) wieder in einem Riester-Sparvertrag angelegt werden.
Das Wohn-Riester´n kann bei Versicherungen, Banken, Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften abgeschlossen werden.
Änderung Zugewinnausgleich
Geplant sind ab 1. September 2009 zwei Änderungen im Scheidungsrecht.
- Die eine Änderung betrifft die Stichtagsregel, an der das zu verteilende Vermögen ermittelt wird. Diese soll dann ab Zustellung des Scheidungsantrages gelten, um ein "Verprassen" des Vermögens bis zur rechtswirksamen Scheidung zu verhindern.
- Die andere Änderung betrifft die Anrechnung der mit in die Ehe gebrachten Schulden beim Zugewinnausgleich; diese sollen künftig berücksichtigt werden.
Krankenversicherung
Ab dem 01.Januar 2009 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung 44.100 Euro (monatlich 3.675 Euro). Die Krankenversicherungspflichtgrenze beträgt 48.600 Euro (monatlich 4.050 Euro). Wenn das Einkommen an 3 aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird, kann in eine private Krankenversicherung gewechselt werden.
Seit dem 01.01.2009 gibt es den Gesundheitsfonds in Deutschland. Er wurde entwickelt, um der problematischen Entwicklung in der Gesetzlichen Krankenversicherung entgegen zu wirken. Ab jetzt zahlen alle gesetzlich Versicherten den gleichen Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung wurde einheitlich auf 15,5 Prozent festgesetzt. Davon zahlt der Arbeitnehmer 7,3 Prozent + 0,9 Prozent Eigenanteil, also 8,2 Prozent und der Arbeitgeber 7,3 Prozent.
Ab 01.01.2011 können dann die Unternehmen die Beiträge und Meldungen an eine Weiterleitungsstelle übermitteln. Diese müssen dann nicht mehr, wie bis dahin, an 217 zur Zeit existierende Gesetzliche Krankenkassen den Beitrag überweisen.
Kommt allerdings eine Krankenkasse nicht mit dem aus dem Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellten Mitteln aus, so darf sie einen Zuschlag in Höhe von maximal 1 Prozent des Bruttoeinkommens, erheben. Ein Beitrag von bis zu 8 Euro kann auch ohne Einkommensprüfung von der Krankenkasse erhoben werden. Bei guter Finanzlage können Abschläge ausgezahlt werden.
- Den Zusatzbeitrag müssen Sozialhilfeempfänger und Bezieher einer Grundsicherung nicht zahlen. In diesen Fällen leisten das Grundsicherungsamt oder das Sozialamt die Zusatzbeiträge. In Härtefällen kann bei ALG II-Empfängern der Zusatzbeitrag von der Agentur für Arbeit übernommen werden.
- Die Erhöhung des Beitrags ist allerdings ein Sonderkündigungsgrund, so dass man in diesem Fall sofort die Krankenkasse wechseln darf. Ansonsten gilt das bisher existierende Kündigungsrecht. Wer seine Krankenkasse kündigen möchte, muss 18 Monate in derselbigen versichert gewesen sein.
Der Beitragssatz von 15,5 Prozent gilt auch für die Rentner. Die Mitversicherung von Ehegatten und Kindern bleibt bestehen.
Änderungen für freiwillig versicherte Selbstständige
Seit 01.01.2009 gilt für Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, der einheitlich ermäßigte Beitragssatz von 14,9 Prozent. Dadurch ist ab sofort kein Krankengeldanspruch mehr eingeschlossen.
Freiwillig versicherte Selbstständige müssen nun selbst entscheiden, ob sie über einen zusätzlichen Wahltarif einen Krankengeldanspruch absichern möchten oder nicht.
- Die Krankenkassen sind verpflichtet, solche Tarife anzubieten - das kostet allerdings extra. Dieser Tarif bindet den Versicherten 3 Jahre an die jeweilige Kasse.
- Die Alternative ist die private Zusatzversicherung, aber auch diese wird mit Sicherheit mehr als die 0,6 Prozent Ersparnis gegenüber dem allgemeinen Beitragssatz betragen. Außerdem müssen sich eigentlich schon seit dem 01.04.2007 unversicherte Selbstständige, die bereits einmal in ihrem Erwerbsleben selbst pflichtversichert waren, wieder in der Gesetzlichen Krankenkasse versichern. Hierbei sind rückwirkende Nachzahlungen bei Nichteinhaltung möglich!
Änderungen in der Privaten Krankenkasse - Basistarif und Altersrückstellung
Seit 1. Juli 2007 gibt es den sogenannten modifizierten Standardtarif. Dieser wird nun am 01.01.2009 in den Basistarif überführt. Seit Januar 2009 muss dieser von jeder Privaten Krankenkasse angeboten werden. Er beinhaltet dieselben Leistungen wie in der Gesetzlichen Krankenkasse.
- Es gilt: Keine Leistungsausschlüsse und keine Risikozuschläge und auch keine Wartezeiten für den Versicherungsbeginn. Es gilt der Aufnahmezwang; niemand darf zurückgewiesen werden.
- Zusätzlich muss die PKV auch Varianten für Kinder und Jugendliche sowie für Personen mit Beihilfe vorsehen.
- Es ist möglich, eine Selbstbeteiligung mit einer Obergrenze von 1.200 Euro pro Jahr zu wählen. Allerdings bindet man sich dann für 3 Jahre an die Kasse. Weiterhin gilt ab jetzt, dass im Basistarif auch der Abschluss ergänzender Krankenkostenversicherungen zulässig ist.
- Die Höhe der Prämie für den Basistarif wird sich an der maximalen Höhe in der Gesetzlichen Krankenkasse orientieren, es werden nach derzeitigem Stand etwa 500 Euro sein.
- Für die, die diesen Betrag nicht aufbringen können, kann der Beitrag um 50 Prozent reduziert werden. Wenn auch das noch nicht bezahlbar ist, muss der Staat einen Zuschuss erbringen.
- Dieser Tarif steht allen neu PKV-Versicherten sowie Personen ohne Versicherungsschutz, die davor PKV versichert waren oder der privaten Krankenversicherung systemisch zuzuordnen sind, zur Verfügung.
- Wer bereits in der Privaten Krankenversicherung versichert ist, hat nun bis Ende Juni 2009 Zeit, um in diesen Tarif zu wechseln. Danach gilt diese Wechseloption nur noch für über 55-Jährige. Das gilt auch für die Versicherten, die ihre Prämie nicht mehr aufbringen können - allerdings muss das nachgewiesen werden.
- Für Neukunden gibt es ab Januar 2009 die freie Wahl zwischen Tarifen mit Gesundheitsprüfung oder dem Basistarif. Außerdem ist auch ein Wechsel zwischen den Tarifen oder zu anderen Versicherern möglich.
- Neu ist ebenfalls, dass beim Wechsel der Versicherung ein Teil der angesammelten Altersrückstellungen zur nächsten Versicherung mitgenommen werden kann.
Für Autofahrer - Neuer Bußgeldkatalog
Für Raser, Drängler und Trinker wird es seit Februar 2009 teurer.
- Die Bußgeldobergrenze für Alkoholverstöße wird von 1.500 Euro auf 3.000 Euro angehoben.
- Bei den anderen Verkehrs- Ordnungswidrigkeiten wird die Obergrenze von 1.000 Euro auf 2.000 Euro angehoben.
- Außerdem wird die Hauptuntersuchung für die Elektronikprüfung erweitert, allerdings erst einmal für alle ab 04/2006 neu zugelassenen Fahrzeuge.
Seit 01.01.2009 sind auch die neuen Typenklassen wirksam. Dadurch wird jedes fünfte Auto in Deutschland höher bei der Kfz-Haftpflicht eingestuft.
Die Besteuerung von Biodiesel steigt von 15 Cent auf 21 Cent.