Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Ihre Aufgabe besteht darin:
- Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Unfallgefahren vorzubeugen bzw.
- die Gesundheit nach Eintreten eines solchen Falles "mit geeigneten Mitteln" wiederherzustellen oder
- die Versicherten und Hinterbliebenen nach Entritt eines Unfalls zu entschädigen
Gesetzliche Grundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
- Wie finanziert sich die gesetzliche Unfallversicherung?
- Welche Personen sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert?
- Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die gesetzliche Unfallversicherung eine Leistung erbringt?
Kapitelübersicht
Wie finanziert sich die gesetzliche Unfallversicherung?
In der gewerblichen Wirtschaft erfolgt die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung über die Beiträge, die allein von den Unternehmern getragen werden. Die öffentlichen Unfallversicherungen finanzieren ihre Ausgaben aus Steuermitteln.
Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie die Versicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen, Landesunfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsverbände).
Welche Personen sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert?
Versicherungsschutz genießen Arbeitnehmer, Auszubildende und Studenten während ihrer Arbeit bzw. auf dem Weg dorthin. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nennt weitere Personengruppen, die Schutz genießen (nicht abschließende Aufzählung):
- Personen, während sie im Interesse der Allgemeinheit tätig sind. Hierzu zählen unter anderem Mitarbeiter, die für Hilfsorganisationen arbeiten, Blutspender, Zeugen vor Gericht, Schöffen und Lebensretter.
- Kinder in Tageseinrichtungen bzw. Kinder, die durch Tagespflegepersonen betreut werden.
- Schüler und Studenten an Schulen und Hochschuleinrichtungen sowie Personen in Aus- und Fortbildung.
- häusliche Pflegepersonen
- Arbeitslose, die nach Aufforderung der Arbeitsagentur eine neue Stelle suchen oder sich in das Jobcenter begeben
- Personen in der Rehabilitaion (stationärer Aufenthalt)
- bestimmte Personen im Arbeitsamt, zum Beispiel Mitarbeiter der Feuerwehr
- Unternehmer, sofern sie sich freiwillig versichert haben
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die gesetzliche Unfallversicherung eine Leistung erbringt?
Die Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung ist an enge Vorgaben geknüpft. Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit. Zu den Arbeitsunfällen zählen nicht nur Vorfälle am Arbeitsplatz, sondern auch sogenannte Wegeunfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden.
Als Berufskrankheiten gelten jene, die sich der Versicherte während der Arbeit zuzieht oder die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist bzw. sich nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf ereignet. Darüber hinaus muss ein Ursachenzusammenhang zwischen Arbeit und Unfallgeschehen bestehen.
Als Faustregel gilt: Für Unfälle, die in der Freizeit passieren, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung keine Leistung. Hierfür muss zusätzlich eine private Police abgeschlossen werden. Keine Zahlung wird darüber hnaus für Umwege auf dem Arbeitsweg erbracht. Auch für Unfälle in der Werkskantine sowie in Raucherpausen besteht - abhängig von den Umständen - kein Schutz (vgl. Sozialgericht Heilbronn, Az.: S 5 U 1444/11 sowie Sozialgericht Berlin, Az.: S68 U 577/12).